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Für die zwischen der Alváris Profile Systems GmbH und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber
abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag
gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) gelten ausschließlich nachstehende AGB.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
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1. ANGEBOTE:
(1) Unsere Angebote – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn
darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte
oder Lösungsvorschläge sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster. Gleiches
gilt, wenn aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausgestellt
wird.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke
verwendet werden.
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2. VERTRAGSABSCHLÜSSE:
(1) Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung
beim Lieferanten oder mit der Durchführung der Lieferung zustande.
(2) Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel
die Auftragsbestätigung.
(3) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht
binnen acht Tagen zurückgesendet werden.
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3. LIEFERUNGEN, PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
(1) Enthält die vom Kunden schriftlich unterfertigte Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-
Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms 2000) als vereinbart, jedoch ausschließlich
Umsatzsteuer und Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(2) Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der
Besteller.
(3) Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns
vorbehalten.
(4) Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten der Überweisung sind vom Auftraggeber (Kunden)
zu tragen.
(5) Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 150,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl,
durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab lagernder
Geschäftsstelle, ausgeführt werden.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Mahnung, mindestens aber
jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen
des Bestellers ist ausgeschlossen.
(8) Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns oder der Alváris Profile Systems GmbH gegen
den Besteller zustehen, gegen Forderungen, die dem Besteller gegen uns oder die Alváris Profile
Systems GmbH zustehen, aufzurechnen.
(9) Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die
bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise und Wartezeiten
sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden
Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in
Rechnung gestellt.
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4. VERTRAGSERFÜLLUNG
(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit
Überlassung des Gerätes, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu
laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf
verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende
Hindernisse welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl., soweit diese Hindernisse für die
Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während
eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher
Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers
ausgeschlossen.
(3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr
als acht Wochen ist der Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des
Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(4) Erwächst dem Besteller aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm
eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % je volle Woche, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teils
der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt
werden kann, bei sonstigen Leistungen 5 % vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns
aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung unserer Zulieferanten.
(5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns
unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag
und auf Rechnung des Bestellers ab.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die
Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk (Geschäftsstelle), mindestens jedoch monatlich 0,5 %
des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von
höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl
entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % des Lieferentgelts
als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des
weitergehenden Schadens geltend machen.
(9) Sofern für die Lieferung der bestellten Ware eine gesonderte Produktion erforderlich wird, kann die
Bestellmenge um 10 % über- oder unterliefert werden.
(10) Bei Werkleistungen (Punkt 3. Abs. 9) hat uns der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte sowie die
notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z. B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein
Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure
fertig zu stellen. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe
übernehmen wir keine Haftung.
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5. GEFAHRENÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der
Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch
Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung – übernommen
haben.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns
(Punkt 3. Abs. 8) aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen
seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot
betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung,
Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen.
Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Besteller.
(5) Der Besteller tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der
Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der
Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet ist. Wird der Liefergegenstand
gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum
Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende
Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
(6) Der Besteller ist nur so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte
geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht
zahlungsunfähig ist.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder
Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter
Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner
berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach
Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen
angerechnet.
(8) Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Besteller ein monatliches Entgelt von 5 % vom
Neuwert des Liefergegenstandes ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten.
Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Besteller auch den Mehrbetrag zu
vergüten.
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6. GEWÄHRLEISTUNG – gilt nur für Lieferungen an Unternehmerkunden:
(1) Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und
Qualität leisten wir keine Gewähr.
(2) Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der
Rechnung und des Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge ist anzuführen,
welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und
unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben.
Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.
(3) Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem
Gefahrenübergang (Punkt 5.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei
allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen
usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.
(4) Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand
oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem
Besteller eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter
Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in
unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen
Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
(5) Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht und zollfrei
einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
(6) Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(7) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber
gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand
ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er
entgegen unserer Anweisung oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
(8) Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau
alter sowie fremder Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
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7. HAFTUNG:
(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von
Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab
Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.),
gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen
der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Es sei denn, wir oder uns
zurechenbare Dritte hätten daraus resultierende Schäden grob schuldhaft verursacht.
(3) Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder
Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der
Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Bestellers entsprechend erfolgt
ist. Es sei denn wir hätten die Unrichtigkeit/Untauglichkeit dieser Vorgaben/Angaben grob schuldhaft
nicht erkannt.
(4) Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern,
Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller
schad- und klaglos halten.
(5) Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. 99/1988) ist
einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von
uns gelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften,
technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber die
Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBl. 592/1987) genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur
befugte Fachleute heranzuziehen.
(6) Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 8. Abs. 5 hat der Besteller seinen
Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen
auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
(7) Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns
die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
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8. WARENRÜCKSENDUNG/REKLAMATION:
(1) Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenstände werden nur dann
zurückgenommen, wenn sie in einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum
der Rechnung oder des Lieferscheines binnen vier Wochen nach der Lieferung (Punkt 4.) bei uns
eintreffen. Hierzu muss unser Formular: „Kundenreklamationen“ komplett ausgefüllt zurückgeschickt
werden. Diese Vorgangsweise gilt auch für alle anderen Reklamationen unsere Lieferung betreffend.
(2) In jedem Fall berechnen wir dem Besteller bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine
Manipulationsgebühr von 10 % des Fakturenwertes.
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9. ALLGEMEINES:
(1) Erfüllungsort ist unsere ausliefernde Niederlassung; ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch. Auf
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort
geltenden Handelsbräuche anzuwenden.
(2) Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung
abtreten.
(3) Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten
Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von
Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 4 erster Satz GUG zu
übermitteln.